Touristen kommen aus aller Welt, um die Schönheit der Stadt und der umliegenden Landschaft zu erleben. In dieser Postkartenlandschaft zu studieren, mag inspirierend, kann aber auch ablenkend sein. Die Hochschule Luzern – Wirtschaft tut ihr Möglichstes, damit die richtige Balance gefunden wird: Sie stellt die perfekten Rahmenbedingungen zur Verfügung.
Untenstehend finden Sie Links zu ausgewählten, hilfreichen Themengebieten:
Mehr Informationen zum Leben auf dem Campus finden Sie hier.
Ausländische Studierende können eine Arbeitserlaubnis beantragen, wenn es sich bei der Arbeit um einen Bestandteil des Studiums handelt (zum Beispiel ein Praktikum). Bevor sie jedoch einen Job oder ein Praktikum beginnen, muss der Arbeitgeber beim Arbeitsamt des Kantons Luzern eine Arbeitsbewilligung beantragen. Aussereuropäische Studierende dürfen während der ersten sechs Monate ihres Aufenthaltes in Luzern nicht arbeiten.
Es gelten die folgenden Bedingungen für ausländische Studierende, die neben ihrem Studium arbeiten möchten:
- Bachelor- und Masterstudierende aus dem EU/EFTA-Raum: bis zu 15 Stunden/Woche (während des Semesters), Vollzeit (während der unterrichtsfreien Zeit)
- Bachelor- und Masterstudierende von ausserhalb des EU/EFTA-Raumes: nach sechs Monaten: bis zu 15 Stunden/Woche (während des Semesters), Vollzeit (während der unterrichtsfreien Zeit); Ausnahme: Masterstudierende, die einen Bachelorabschluss von ausserhalb der Schweiz haben und ihren Master auf demselben Gebiet machen, müssen eventuell nicht sechs Monate warten. Jedoch wird jeder Fall individuell angeschaut.
Für Studierende, die über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügen, ist die Jobsuche einfacher, da in den meisten zentralschweizerischen Firmen die Unternehmenssprache Deutsch ist. Entsprechende Stellenangebote finden Sie hier.
Auf jeden Fall muss der Hauptgrund des Aufenthaltes in der Schweiz das Studium bleiben. Deswegen benötigen ausländische Studierende eine schriftliche Bestätigung der Hochschule, um Teilzeit arbeiten zu dürfen. Diese Arbeit darf das Studium nicht beeinträchtigen und die Studiendauer darf dadurch auch nicht verlängert werden.