Geltungsbereich
Diese Schlussbestimmungen gelten für Master of Advanced Studies (MAS), Diploma of Advanced Studies (DAS), Certificate of Advanced Studies (CAS) und für andere Weiterbildungsveranstaltungen, die sich ausdrücklich darauf beziehen.
Gesetzliche Grundlagen
Die CAS-, DAS und MAS-Programme richten sich nach den jeweils geltenden Vorschriften zu Beginn des Weiterbildungsangebots. Änderungen und/oder Ergänzungen bestehender sowie Erlass neuer Vorschriften während der Weiterbildung bleiben ausdrücklich vorbehalten. Diese gelten jeweils ab Zeitpunkt des Inkrafttretens für alle Teilnehmenden
Im Speziellen verweisen wir auf die
- Studienordnung SRL 522
- Studienreglement Weiterbildung Technik & Architektur
in der systematischen Rechtssammlung der Hochschule Luzern, Technik & Architektur.
Zulassungs- / Aufnahmebedingungen und Anrechnung von Studienleistungen
Im Detail verweisen wir auf das Studienreglement der Weiterbildung Technik & Architektur sowie ergänzende Informationen in den jeweiligen Ausschreibungen.
In Kürze:
- Die Aufnahme in ein CAS-, DAS- oder MAS-Programm setzt einen Tertiärabschluss (Abschluss einer Hochschule oder der Höheren Berufsbildung) voraus.
- Personen mit einem Abschluss einer Hochschule müssen über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung verfügen.
- Personen mit einem Abschluss der Höheren Berufsbildung müssen über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in einem für die Weiterbildung relevanten Berufsfeld und spätestens per Programmabschluss über die für das Weiterbildungsprogramm angemessenen wissenschaftlichen Kenntnisse verfügen.
- Personen ohne Tertiärabschluss aber mit einer gleichwertigen Qualifikation und mehrjähriger Berufserfahrung werden nur in Ausnahmefällen und in beschränkter Anzahl über ein standardisiertes Zulassungsverfahren (Sur-Dossier-Verfahren) aufgenommen. Personen, die in einem Sur-Dossier-Verfahren zugelassen werden, müssen einen kostenpflichtigen Kurs zu wissenschaftlichem Schreiben/wissenschaftlichem Arbeiten besuchen.
- Das Departement kann für einzelne Angebote zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen festlegen.
- Sprachkenntnisse: siehe Studienreglement
- Voraussetzung von modular aufgebauten MAS-Programmen: siehe Studienreglement
Anrechnung von externen Studienleistungen
An der Hochschule Luzern können Studienleistungen auf Gesuch hin anerkannt und angerechnet werden, sofern sie als gleichwertig eingestuft werden. Die Prüfung der Anrechenbarkeit ist kostenpflichtig. Weitere Details regelt das Studienreglement.
Gebühr Weiterbildungsprogramme
In der Gebühr sind die direkten Kosten für das Weiterbildungsprogramm inklusive digitaler Unterrichtsunterlagen und Prüfungsgebühren enthalten. Nicht enthalten sind die Kosten für Fachliteratur, Aufenthaltskosten und Spesen.
Die Rechnungstellung erfolgt, sobald die Durchführung der Weiterbildung definitiv ist. In der Regel werden Kosten die höher als CHF 8'000.- sind in zwei Etappen zur Zahlung fällig.
Gebühr MAS
In der Gebühr sind die direkten Kosten für das MAS-Programm und die Diplomierung enthalten.
Die Rechnungstellung für die ganze Gebühr erfolgt nach Erhalt der Anmeldung. Ein allfälliger Rückzug der definitiven Anmeldung nach Aufnahmebestätigung oder ein Abbruch der MAS-Arbeit hat schriftlich zu erfolgen.
Zusatzkosten
Prüfungswiederholungen, Verschiebungen von Modulen und Nachbesserungen von Abschluss-/MAS-Arbeiten werden nach Aufwand verrechnet.
Rückzug der Anmeldung und Abbruch der Weiterbildung
Details regelt das Studienreglement.
In Kürze:
- Annullierungen/Rückzüge der Anmeldung müssen in jedem Fall schriftlich (E-Mail wird akzeptiert) an die Leitung Weiterbildung erfolgen. Wird die Anmeldung nach Erhalt der Aufnahmebestätigung zurückgezogen, ist eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von CHF 200.- zu entrichten.
- Bei Rückzug einer Anmeldung innerhalb von zwei Monaten vor Programmbeginn beziehungsweise bei einer Abmeldung nach Durchführungsentscheid ist die gesamte Gebühr geschuldet.
- Bei Abbruch der Weiterbildung ist die gesamte Gebühr geschuldet.
Die Hochschule Luzern empfiehlt eine Annullierungskosten-Versicherung abzuschliessen. Diese kann bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften beantragt werden.
Verschiebungen innerhalb eines Weiterbildungsprogramms
- In Ausnahmefällen kann, nach Bezahlung der gesamten Kurskosten, auf Antrag des:der Teilnehmer:in ein Verschiebungsgesuch durch Weiterbildungsleitende geprüft und bewilligt werden. Für Verschiebungen (z.B. Besuch eines Moduls in der kommenden Durchführung) wird eine Aufwandentschädigung erhoben.
- Beim Antrag auf Verschiebung trägt der:die Teilnehmer:in das Risiko, dass das gewünschte Modul zu einem späteren Zeitpunkt nicht im geplanten Rahmen/Form durchgeführt wird und Inhaltsanpassungen erfolgen können.
Verschiebung / Absage Durchführung durch die Hochschule
Bei einer zu geringen Anzahl von Anmeldungen kann die Hochschule Luzern Technik & Architektur das Weiterbildungsangebot auf einen anderen Zeitpunkt verschieben. Die angemeldeten Personen werden in diesem Fall kurz nach Anmeldeschluss informiert.
Ausfall von Veranstaltungen und Nichtteilnahme
Fallen einzelne Veranstaltungen innerhalb eines Programms (z.B. infolge Erkrankung von Dozierenden) aus, bietet die Hochschule Luzern – Technik & Architektur frühzeitig Ersatztermine mit einem gleichwertigen Angebot an. Daraus lassen sich keine Ansprüche gegenüber der Hochschule Luzern ableiten. Bei Abwesenheit der teilnehmenden Person vom Unterricht insbesondere infolge Krankheit, Ferien, Militärdienst, oder beruflicher Belastung besteht kein Anspruch auf Reduktion der Kurskosten; die ganze Gebühr bleibt geschuldet.
Änderungen im Weiterbildungsprogramm
Die Hochschule Luzern – Technik & Architektur behält sich vor, Änderungen im Veranstaltungsprogramm und in der Organisation sowie in der Auswahl und im Einsatz von Dozierenden vorzunehmen.
Unterrichtsformen und Teilnahmepflicht
- Der Unterricht kann in der Form eines Präsenzunterrichts, eines Online-Unterrichts oder einer Mischform aus beiden Unterrichtsformen angeboten werden.
- Generell gilt die Teilnahme an mindestens 80% des Unterrichts (Präsenzunterricht, Online-Unterricht oder einer Mischform) als Bedingung für die Zulassung zu den Prüfungen/Leistungsnachweisen. Die Teilnahme wird überprüft. Eine Teilnahme von weniger als 80% der gesamten Unterrichtseinheiten (aber mind. 60%) kann in begründeten Ausnahmefällen durch andere Leistungen kompensiert werden. Unterschreitet die Teilnahme 60%, muss die Unterrichtseinheit auf jeden Fall kostenpflichtig wiederholt werden.
- Über Form und Umfang der Kompensation der fehlenden Präsenztage entscheidet die Programmleitung. Die Kompensation ist kostenpflichtig.
Digitaler Lehrbetrieb
Es besteht kein Anspruch auf eine Kostenreduktion, falls der Unterricht kurzfristig aufgrund von behördlichen Vorschriften vollständig auf Distance Learning umgestellt wird, da auch im Distance Learning der relevante Inhalt und die nötigen Kompetenzen vermittelt werden. Zudem werden auch die entsprechenden ECTS und Zertifikate/Diplome vergeben.
Urheber- / Persönlichkeitsrechte
Die Urheberrechte an den Unterrichtsmaterialien gehören der Hochschule Luzern – Technik & Architektur. Unterrichtsmaterialien (schriftliche Materialien, Videos usw.) dürfen von den Teilnehmenden nicht veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt auch für Unterrichtsmaterialien, die auf ILIAS (oder anderen Lernplattformen) gestellt und in Web-Meetings gezeigt werden.
Web-Meetings dürfen nicht ohne das vorgängige und ausdrückliche Einverständnis aller Beteiligten aufgezeichnet werden.
Diebstahlversicherung (Sachversicherung - Elektronisches Equipment)
Die Hochschule Luzern inkl. Departemente unterhält keine Versicherungspolice, welche die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen von elektronischem Equipment (z.B. Notebook, Digitalkamera, Speichermedien und ähnliches) deckt, welches Eigentum der Teilnehmenden ist. Der Abschluss einer solchen Versicherung ist Sache der Teilnehmenden.
Haftpflichtversicherung
Teilnehmende verpflichten sich, die Bestimmungen betreffend Ordnung und Sicherheit der Hochschule Luzern – Technik & Architektur einzuhalten. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist Sache der Teilnehmenden. Die Hochschule Luzern – Technik & Architektur lehnt jegliche Haftung ab.
Datenschutz
1. Verwendung personenbezogener Daten
§1 Die Hochschule Luzern – Technik & Architektur geht mit den personenbezogenen Daten der Teilnehmenden nach Massgabe der geltenden Datenschutzgesetzgebung um.
§2 Die/der Teilnehmende erklärt sich mit ihrer/seiner verbindlichen Anmeldung einverstanden, dass die Hochschule Luzern – Technik & Architektur ihre/seine Daten (z.B. Vorname, Name, ECTS-Credits, Weiterbildungsangebot usw.) sowie Fotos für Zwecke wie Planung, Organisation, Evaluation, Finanzierung, Statistik, Information, interne Lernplattformen oder Klassenspiegel vor, während und nach der Weiterbildung bearbeiten und/oder verknüpfen darf. Dazu gehört auch die Weitergabe der notwendigen Daten an das Bundesamt für Statistik.
Weiter erklärt sich die teilnehmende Person einverstanden, dass bei Weiterbildungsangeboten, die in Kooperation mit anderen Schulen, Institutionen usw. durchgeführt werden, die notwendigen Daten an die Kooperationspartnerin, den Kooperationspartner weitergegeben und nach Massgabe der geltenden Datenschutzgesetzgebung bearbeitet werden dürfen.
2. Nutzung Angebote Dritter
Mit der Nutzung von Angeboten Dritter wie z.B. Campus-Sport erklärt sich die/der Teilnehmende einverstanden, dass ihre/seine Daten für diese Stellen zur Administrierung dieser Angebote durch die Hochschule Luzern – Technik und Architektur bearbeitet werden. Es werden nur durch die Eigeninitiative der/des Teilnehmenden und nur die für eine Anmeldung notwendigen Daten an Dritte übermittelt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Daten bei der Übertragung von Dritten eingesehen werden können.