1. Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen?
Studierende mit studienerschwerenden Beeinträchtigungen können einen Nachteilsausgleich beantragen. Dazu gehören diagnostizierte Beeinträchtigungen wie zum Beispiel AD(H)S, Autismus-Spektrum-Störung, Psychische Herausforderungen, Lese-Rechtschreibeschwäche und Dyskalkulie (Dyslexie), Mobilitätsbeeinträchtigung, Hörbeeinträchtigung, Sehbeeinträchtigung sowie chronische Erkrankungen.
2. Was ist ein Nachteilsausgleich?
Mit einem Nachteilsausgleich werden Anpassungen der Studien- und Prüfungsbedingungen vorgenommen, die nötig sind, um Nachteile der betroffenen Studierenden durch studienerschwerende Beeinträchtigungen auszugleichen. Ein Nachteilsausgleich sichert die Gleichstellung von Studierenden mit Beeinträchtigungen bezüglich ihrer Chancen auf ein erfolgreiches Studium. Ein Nachteilsausgleich ist der verbindlichste und konkreteste Zugang zur Beseitigung von Barrieren im Studium.
Im Studium mit einem Nachteilsausgleich müssen die gleichen Kompetenzen erworben und nachgewiesen werden und es sind die gleichen Zulassungsvoraussetzungen zum Studium zu erfüllen. Unterstützende Massnahmen erfolgen in Form von Anpassungen des Studien- und/oder Prüfungs-Settings und/oder der Infrastruktur (vgl. Punkt 11).
Die Studienordnungen der Departemente regeln den Umgang mit Beeinträchtigungen und garantieren das Recht auf Nachteilsausgleich. Sie gelten ausnahmslos für alle Ausbildungsstudiengänge und Weiterbildungsformate.
Durch die Förderung von Barrierefreiheit an der Hochschule, bspw. durch eine inklusionssensible Hochschullehre kann der Bedarf an Nachteilsausgleichsmassnahmen verringert werden.
3. Bei wem muss der Antrag auf einen Nachteilsausgleich eingereicht werden?
Das Antragsformular für einen Nachteilsausgleich muss zusammen mit dem Nachweis der Beeinträchtigung bei der zuständigen Studiengangsleitung des jeweiligen Departements eingereicht werden.
4. Welche Unterlagen müssen für die Beantragung eines Nachteilsausgleichs eingereicht werden?
Voraussetzung für die Gewährung eines Nachteilsausgleich ist ein Nachweis der Beeinträchtigung in Form eines detaillierten ärztlichen Berichts und/oder einer Stellungnahme einer qualifizierten Fachstelle und ein von den Studierenden ausgefüllter schriftlicher Antrag.
Nachweis der Beeinträchtigung: ein detaillierter ärztlicher Bericht und/oder eine Stellungnahme einer qualifizierten Fachstelle ist Voraussetzung für einen Nachteilsausgleich. Dieser beinhaltet eine aktuelle differenzierte Diagnose, welche die Auswirkungen auf das Studium (Lernen, Prüfungen etc.) so genau wie möglich benennt und belegt. Bei einer zeitlichen Begrenzung der Beeinträchtigung sollte dies im Nachweis erwähnt werden.
Das Antragsformular für einen Nachteilsausgleich füllen die betroffenen Studierenden selbst aus. Das Antragsformular für den Nachteilsausgleich findet sich hier.
Im Antragsformular muss beim Abschnitt «Angaben zur Beeinträchtigung» auf den Nachweis der Beeinträchtigung Bezug genommen oder verwiesen werden.
Im Abschnitt «Erwartete Auswirkungen auf das Studium» wird beschrieben, in welchen Tätigkeiten und Situationen des Studiums Schwierigkeiten erwartet werden. Als Grundlage dazu dient der Nachweis der Beeinträchtigung.
Nennen Sie im Abschnitt «Antrag auf unterstützende Massnahmen der Hochschule» konkret, welche Formen von Nachteilsausgleich Sie benötigen. Sie können dazu von Ihren Erfahrungen ausgehen und sich fragen, was Ihnen bisher im Studium oder in Ausbildungen unterstützt und geholfen hat.
Sie finden in den Merkblättern zur Unterstützung hindernisfreier Lehre auf der Homepage der Kontaktstelle barrierefrei Studieren mögliche Formen eines Nachteilsausgleichs.
5. Wer kann mich bei Fragen zum Nachteilsausgleich beraten?
Die Kontaktstelle barrierefrei Studieren oder die Studiengangsleitung kann Sie beraten.
6. Braucht es für alle Studierende unterschiedliche Massnahmen im Rahmen eines Nachteilsausgleichs?
Ja, es ist zentral, dass die Studierenden von ihrer individuellen Situation ausgehen. Auch bei gleichen Beeinträchtigungen wie bspw. ADHS können der Bedarf und die Form der Massnahmen sehr unterschiedlich sein. Auch die Studien- und Prüfungsbedingungen haben einen Einfluss auf die Ausgestaltung der Massnahmen.
7. Wer entscheidet über die die Gewährung des Nachteilsausgleichs?
Der Entscheid über die Gewährung des Nachteilsausgleichs liegt bei der zuständigen Studiengangsleitung.
8. Gibt es Termine für die Einreichung des Antrags auf Nachteilsausgleich?
Für einen Nachteilsausgleich bei Leistungsnachweisen, bzw. Prüfungen gilt an der HSLU eine Antragsfrist. Um eine Berücksichtigung von Nachteilsausgleichen bei Leistungsnachweisen bzw. Prüfungen zu gewährleisten, muss der Antrag spätestens bis Ende des ersten Drittels der betreffenden Module eingereicht werden.
Mit einer rechtzeitigen Einreichung eines Nachteilsausgleichs bei Leistungsnachweisen bzw. Prüfungen soll die Sicherstellung der Umsetzung der Massnahmen ermöglicht werden.
Anträge, die keinen Leistungsnachweis betreffen, können jederzeit eingereicht werden.
9. Müssen die gleichen Leistungen erbracht werden mit einem Nachteilsausgleich?
Ja, auch mit einem Nachteilsausgleich haben alle Studierenden die gleichen Kompetenzen zu erwerben und nachzuweisen sowie die gleichen Zulassungsvoraussetzungen zum Studium zu erfüllen. Zudem wird die allgemeine Studier- und Prüfungsfähigkeit vorausgesetzt. Der Studienabschluss ist gleichwertig.
10. Wird ein Nachteilsausgleich in den Dokumenten des Studienabschlusses der Hochschule erwähnt?
Nein, ein Nachteilsausgleich wird nicht erwähnt im Abschlussdokument Ihres Studiums.
11. Welche Formen von Nachteilsausgleich gibt es?
Unterstützende Massnahmen zum Nachteilsausgleich erfolgen immer in Form von Anpassungen von Studien- und/oder Prüfungssettings und/oder der Infrastruktur. Mögliche Formen von Anpassungen für die Erbringung gleichwertiger Studien- und Prüfungsleistungen sind (die Aufzählung ist nicht abschliessend (vgl. Konzept «barrierefrei» Studieren mit körperfunktionalen Einschränkungen auf der Homepage):
• Zeitverlängerung für die Bearbeitung von Seminar-, Haus-, Bachelor-, Masterarbeiten
• Im Falle von Präsenzpflichten: Ersatz durch andere Leistungen (z.B. zusätzliche Hausarbeit, Distanzunterricht)
• Schreiben einer Hausarbeit statt Halten eines Referats
• Abänderung von Praktikumsbestimmungen
• Verlängerung der Prüfungszeit
• Schreiben einer Prüfung in einem separaten Raum
• Unterbrechen von Prüfungen für individuelle Erholungspausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden
• Splitten einer Prüfungsleistung in Teilleistungen
• Verlängerung des Zeitraums zwischen einzelnen Prüfungen
• Schriftliche Ergänzungen mündlicher Prüfungen oder schriftlicher statt mündlicher Prüfung
• Zulassen oder zur Verfügung stellen von technischen Hilfsmitteln
• Nutzung personeller Assistenzen (z.B. Gebärdensprachdolmetscher*innen, Schriftdolmetscher*innen oder andere)
• Möglichkeit zum Rücktritt von Prüfungen bei akut auftretenden schwerwiegenden Beschwerden
• Frühzeitiger Erhalt von Unterrichtsunterlagen.
12. Wer kann mich beraten, wenn für mich der Nachteilsausgleich oder die Massnahmen nicht zweckmässig sind?
Mit dem Nachweis der studienrelevanten Beeinträchtigung haben Sie einen gesetzlich garantierten Anspruch auf einen Nachteilsausgleich. Die Form und die Massnahmen orientieren sich an Ihrer gesundheitlichen Situation, es gibt kein Recht auf eine bestimmte Massnahme.
Bei Fragen und Schwierigkeiten können Sie sich an die Kontaktstelle barrierefrei Studieren wenden.
13. Was sind die Aufgaben der Kontaktstelle Barrierefrei?
Die Kontaktstelle barrierefrei Studieren ist die Ansprechstelle für Fragen zur Barrierefreiheit für Studierende mit Beeinträchtigungen. Sie steht Studierenden aller Bildungsangebote und den Mitarbeitenden der Hochschule Luzern unentgeltlich zur Verfügung.
Die Kontaktstelle «barrierefrei» berät und unterstützt Studierende mit Beeinträchtigungen individuell. Die Kontaktstelle wird nur auf Anfrage aktiv.
Die Kontaktstelle barrierefrei ist beratend tätig, hat aber keine Entscheidungsbefugnis.
Die Kontaktstelle barrierefrei Studieren steht für die Vorbereitung von Anträgen auf Nachteilsausgleich zur Verfügung. Sie berät die Studiengangsleitungen bei der Ausgestaltung und unterstützt die adäquate Umsetzung.
Die Kontaktstelle «barrierefrei» steht auch für personenunabhängige Fragen zur Barrierefreiheit zur Verfügung. Sie setzt sich für eine hindernisfreie Hochschule für Studierende mit Beeinträchtigungen ein. Das Expertinnen- und Expertenteam der Kontaktstelle «barrierefrei» besteht aus Dozierenden des Kompetenzzentrums Behinderung und Lebensqualität der Hochschule Luzern – Soziale Arbeit.
14. Muss ich mich für die Beantragung eines Nachteilsausgleichs bei der Kontaktstelle melden?
Nein, eine Beratung durch die Kontaktstelle ist keine Voraussetzung für die Beantragung eines Nachteilsausgleichs. Sie können die notwendigen Unterlagen direkt bei Ihrer Studiengangsleitung einreichen.
15. Kostet die Beratung durch die Kontaktstelle Barrierefrei etwas?
Die Kontaktstelle «Barrierefrei Studieren» berät und begleitet Studierende kostenlos und uneingeschränkt.
16. Wer wird über meine Beeinträchtigungen und Herausforderungen informiert?
Die medizinischen und diagnostischen Daten sind schützenswerte Personendaten. Der Studiengangsleitung dienen sie als Grundlage für die Genehmigung eines Nachteilsausgleichs.
Die Vertraulichkeit über die Gründe für einen Nachteilsausgleich ist garantiert. Über die Art eines Nachteilsausgleich können alle involvierten Personen informiert werden.
Es ist den Studierenden überlassen, wie sie ihr Umfeld informieren.
17. Wer informiert die Dozierenden über meinen Nachteilsausgleich?
Die Studiengangsleitung sorgt dafür, dass die Lehrenden über die Massnahmen des Nachteilsausgleichs informiert werden. Sie können die Lehrenden auch selbst informieren über den gewährten Nachteilsausgleich.
18. Kann ich nachträglich, bei nicht bestandener Prüfung aufgrund einer Beeinträchtigung einen Nachteilsausgleich einreichen?
Nein, bei einer nicht bestandenen Prüfung kann nicht nachträglich das Resultat durch einen Nachteilsausgleich rückgängig gemacht werden. Ein Antrag auf Nachteilsausgleich muss vor der Prüfung eingereicht werden. Dazu müssen die Fristen beachtet werden.
19. Ist ein Nachteilsausgleich möglich bei Problemen mit Deutschkenntnissen?
Nein, Probleme mit Deutschkenntnissen sind kein Grund für einen Nachteilsausgleich.
20. Wo finde ich weitere Informationen zum Studium mit Beeinträchtigung?
Sie finden weiter Information auf der Homepage der Kontaktstelle barrierefrei Studieren.
Dort finden Sie u.a. Angaben zu den Fristen, das Antragsformular für einen Nachteilsausgleich, das Konzept barrierefrei der Hochschule Luzern, Merkblätter zur Unterstützung hindernisfreier Lehre und Merkblätter zur Erstellung barrierefreier Dokumente.
Weiter Informationen zum Thema Nachteilsausgleich finden Sie auch unter https://www.swissuniability.ch/