Zulassungsbedingungen Bachelor of Arts / Bachelor of Science
Zum Studium ins erste Studienjahr sind zugelassen:
- Personen mit Berufsmaturität und abgeschlossener einschlägiger Berufslehre
- Personen mit Berufsmaturität, ohne einschlägige Berufslehre aber mit einjährigem Berufspraktikum in einem einschlägigen Beruf
- Inhaber/Inhaberin einer gymnasialen Maturität und einjähriges einschlägiges Berufspraktikum
- Absolventinnen/Absolventen mit anderen Ausbildungsgängen und mit bestandener Aufnahmeprüfung
Zulassungsbedingungen Master of Science in Engineering
Zum Studium zugelassen sind Personen mit:
- einem sehr guten Bachelor-, FH- oder HTL-Abschluss
- oder gleichwertiger Abschluss auf Hochschulstufe
Anmeldeschluss:
Anmeldeschluss für Herbstsemester ist jeweils der 15. April vor Beginn des entsprechenden Herbstsemester. Für das Frühlingssemester ist der Anmeldeschluss am 15. September vor Beginn des entsprechenden Frühlingssemesters. Spätere Anmeldungen werden akzeptiert, jedoch ist die Auswahl der zentralen Module möglicherweise eingeschränkt.
Zulassungsbedingungen Master of Arts in Architecture
Zum Studium sind zugelassen:
- Personen mit Architekturausbildung auf Bachelorstufe FH oder ETH
- Personen mit FH-Diplom in Architektur
- Personen mit adäquater Ausbildung im In- und Ausland
Für Bewerberinnen und Bewerber wird ein Vorstellungsgespräch unter Vorlage einer Portfolio-Mappe durchgeführt.
Zulassungsbedingungen Zulassungsstudium
Für die Zulassung gelten folgende Voraussetzungen:
- Interessentinnen und Interessenten verfügen über eine abgeschlossene Berufslehre in einem dem Studium naheliegenden Bereich sowie über mindestens drei Jahre Berufserfahrung.
- Ausländische Vorbildung: abgeschlossene, mindestens dreijährige Ausbildung (gleichwertig
Sekundarstufe II) sowie mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung in einem Fachbereich des gewählten Studiengangs
- Zugelassen sind Personen ab dem 25. Altersjahr.
Anrechnung von externen Studienleistungen
An der Hochschule Luzern können Studienleistungen oder die Berufstätigkeit auf Gesuch hin anerkannt und angerechnet werden, sofern sie als gleichwertig eingestuft werden. Entsprechende Gesuche sind an die Studiengangleitung zu richten.
Gebühren Bachelor- und Master-Studierende
Die Einschreibegebühr beträgt CHF 200.00 und wird direkt mit der Anmeldung bezahlt.a)
Bei einer allfälligen Abmeldung sowie auch im Fall eines negativen Aufnahmeentscheids wird dieser Betrag nicht mehr zurück erstattet.
Die Studiengebühren werden ab Beginn des jeweiligen Semesters in Rechnung gestellt. Bei einer nicht fristgerechten Abmeldungb) ist die komplette Studiengebühr trotzdem fällig (auch ohne Unterrichtsbesuch).
Gebühren Studierende Zulassungsstudium
Die Einschreibegebühr beträgt CHF 150.00 und wird direkt mit der Anmeldung bezahlt.a)
Bei einer allfälligen Abmeldung sowie auch im Fall eines negativen Aufnahmeentscheids wird dieser Betrag nicht mehr zurück erstattet.
Die Studiengebühren (CHF 1'850.00 pro Semester) werden ab Beginn des jeweiligen Semesters in Rechnung gestellt. Bei einer nicht fristgerechten Abmeldungb) ist die komplette Studiengebühr trotzdem fällig (auch ohne Unterrichtsbesuch)
a) Die Bezahlung der Einschreibegebühr ist mittels PostFinance Card (Debitkarte), TWINT, Kreditkarte (Mastercard oder VISA) und PostFinance Mastercard® Value möglich. Nach erfolgreicher Bezahlung wird Ihnen eine Zahlungs-Bestätigung per E-Mail von PostFinance geschickt. Bei Kreditkartenzahlung auf der Website über den Payment Service Provider PostFinance und SIX werden Name, Vorname, Adresse, PLZ, Ort, E-Mail-Adresse und Ihre Kreditkarteninformationen an Ihren Kreditkartenherausgeber sowie an den Kreditkarten-Acquirer weitergeleitet. Wenn Sie sich für eine Kreditkartenzahlung entscheiden, werden Sie jeweils zur Eingabe aller zwingend notwendigen Informationen gebeten.
Die Weitergabe der Daten erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung bzw. der EU DSGVO. Falls die EU DSGVO zur Anwendung gelangt, liegt die Rechtsgrundlage in der Erfüllung eines Vertrages (Art. 6 Abs. 1 lit. b EU-DSGVO). Betreffend der Bearbeitung Ihrer Kreditkarteninformationen durch diese Dritten bitten wir Sie, auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Datenschutzerklärung Ihres Kreditkartenherausgebers zu lesen.
Studienabmeldung oder Verschiebung Studienstart
b) Die komplette Studiengebühr wird in jedem Fall in Rechnung gestellt, wenn eine Studienabmeldung oder eine Verschiebung des Studienstarts nicht fristgereicht gemeldet wird. Die Meldung muss schriftlich beim Sekretariat Bachelor & Master erfolgen. Es gelten folgende Termine (Datum Poststempel/Email):
- Studienbeginn per Herbstsemester: 1. August
- Studienbeginn per Frühlingssemester: 15. Dezember
Erfolgt die Anmeldung zum Studium nach diesen Terminen, ist eine kostenlose Abmeldung nicht mehr möglich.
Urheberrecht und Erfindungen
Art. 34 Urheberrechte und Erfindungen
1 Studierende räumen der Hochschule Luzern Verwendungs- und Verwertungsrechte an ihren urheberrechtlich geschützten Werken sowie Erfindungen ein, welche sie im Rahmen der Ausbildung schaffen. Die Rechte umfassen das unentgeltliche, zeitlich und örtlich unbeschränkte Recht, das urheberrechtlich geschützte Werk oder die Erfindung wie auch eine damit verbundene Marke zu veröffentlichen, zu vervielfältigen oder auf andere Art zu nutzen und zu verwerten.
2 Die Urheberpersönlichkeitsrechte sowie das Recht Studierender, das urheberrechtlich geschützte Werk, die Erfindung oder die Marke weiterhin selbst zu nutzen und zu verwerten, bleiben gewahrt. Vorbehalten bleibt Artikel 35.
Art. 35 Audiovisuelle Werke
Bei audiovisuellen Werken treten Studierende der Hochschule Luzern als Produzentin sämtliche Verwendungs- und Verwertungsrechte zum ausschliesslichen Gebrauch ab, verbunden mit dem Recht, diese unentgeltlich sowie zeitlich und örtlich unbeschränkt verwenden und verwerten zu dürfen. Die Hochschule Luzern kann diese Rechte Dritten übertragen oder an die Studierenden rückübertragen.
Art. 36 Verwendungszweck
1 Die Hochschule Luzern verwendet die ihr übertragenen Rechte grundsätzlich zu Zwecken im Zusammenhang mit dem Studium. Dazu gehören insbesondere die Archivierung, Dokumentation, Information, Katalogisierung in der Bibliothek beziehungsweise Mediothek, Werbung sowie Öffentlichkeitsarbeit. Darüber hinaus ist die Hochschule Luzern berechtigt, Dritten im Rahmen einer Zusammenarbeit, insbesondere bei studentischen Abschluss- und Projektarbeiten, in den Bereichen anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung sowie bei Dienstleistungen, Rechte an urheberrechtlich geschützten studentischen Werken, verwandten Schutzrechten oder Erfindungen einzuräumen oder zu übertragen.
2 Die Hochschule Luzern darf nach vorgängiger Information der oder des Studierenden Aufnahmen von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger machen. Die Aufnahmen dürfen von der Hochschule Luzern ins Internet gestellt werden (Live-Stream, Podcast).
Art. 37 Vergütung
1 Wird bei der Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke, verwandter Schutzrechte und Erfindungen zu wirtschaftlichen und kommerziellen Zwecken ein wirtschaftlicher Gewinn erzielt, ist die Hochschule Luzern verpflichtet, mit der oder dem Studierenden eine angemessene Vergütung zu vereinbaren.
2 Ein wirtschaftlicher Gewinn wird namentlich dann erzielt, wenn die Nettoeinnahmen insgesamt die durch die Hochschule Luzern getragene, ungedeckt gebliebene Finanzierung (z.B. Produktionskosten) übersteigen.
Digitaler Lehrbetrieb
Urheber- und Persönlichkeitsrechte sowie das Recht am eigenen Bild gelten auch online. Schriftliche Materialien, Videos und andere Unterrichtsmaterialien, die auf ILIAS gestellt und in Web-Meetings gezeigt werden, dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Web-Meetings dürfen nicht ohne das vorgängige und ausdrückliche Einverständnis aller Beteiligten aufgezeichnet werden.
Kranken- und Unfallversicherung/Altersvorsorge
Die Kranken- und Unfallversicherung ist in der Schweiz gesetzlich vorgeschrieben und obligatorisch. Die Sicherstellung der Sozialleistungen, insbesondere der Abschluss von Versicherungsverträgen, Schliessung von Versicherungslücken etc., ist Sache der Studierenden.
AHV
Die Personalien aller Studierenden ab 18 Jahren werden automatisch an die Ausgleichskasse Luzern weitergeleitet. Diese ist für das Inkasso der AHV-Beiträge zuständig. Die Hochschule Luzern - Technik & Architektur macht darauf aufmerksam, dass die Studierenden für die Beitragsleistung selber verantwortlich sind. Jedes fehlende Beitragsjahr kann eine erhebliche Kürzung der späteren Rente bewirken (eine besonders im Invaliditätsfall schwerwiegende Konsequenz). Informationen auf www.ahv.ch.
Diebstahlversicherung (Sachversicherung - Elektronisches Equipment)
Die Hochschule Luzern inkl. Departemente unterhält keine Versicherungspolice, welche die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen von elektronischem Equipment (z.B. Notebook, Digitalkamera, Speichermedien und ähnliches) deckt, welches Eigentum der Studierenden ist. Der Abschluss einer solchen Versicherung ist Sache der Studierenden.
Haftpflichtversicherung
Die/der Studierende verpflichtet sich, die Bestimmungen betreffend die Ordnung und Sicherheit der Hochschule Luzern - Technik & Architektur einzuhalten. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist Sache der Studierenden. Die Hochschule Luzern - Technik & Architektur lehnt jegliche Haftung ab.
Datenschutzbestimmungen
- Verwendung personenbezogener Daten
§1 Die Hochschule Luzern - Technik & Architektur geht mit den personenbezogenen Daten der Studierenden nach Massgabe der geltenden Datenschutzgesetzgebung um.
§2 Die/der Studierende erklärt sich mit ihrer/seiner verbindlichen Anmeldung einverstanden, dass die Hochschule Luzern - Technik & Architektur ihre/seine Daten (z.B. Vorname, Name, Matrikelnummer, ECTS-Credits, Studiengang usw.) sowie Fotos für Zwecke wie Planung, Organisation, Evaluation, Finanzierung, Statistik, Information, Weiterbildungsberatung, interne Lernplattformen oder Klassenspiegel vor, während und nach dem Studium bearbeiten und/oder verknüpfen darf. Dazu gehört auch die Weitergabe der notwendigen Daten an das Bundesamt für Statistik (BFS) und an das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) sowie an die zahlungspflichtigen Kantone bzw. an den Bund und die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS.
§3 Die/der Studierende erklärt sich mit ihrer/seiner verbindlichen Anmeldung einverstanden, dass ihre/seine Daten (Nachname, Vorname, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Studienrichtung, Studienbeginn, voraussichtliches Abschlussjahr, Departement) an das Alumni-Netzwerk der Hochschule Luzern (HSLU Alumni) weitergegeben und damit gleichzeitig eine kostenlose Basis-Mitgliedschaft vereinbart wird. Ist die/der Studierende mit der Weiterleitung ihrer/seiner Personendaten an die HSLU Alumni nicht einverstanden, kann sie/er dies der Hochschule Luzern per E-Mail (info@alumnihslu.ch) mitteilen.
- Nutzung Angebote Dritter
Mit der Nutzung von Angeboten Dritter wie z.B. Mobility CarSharing, Campus-Sport etc. erklärt sich die/der Studierende einverstanden, dass ihre/seine Daten für diese Stellen zur Administrierung dieser Angebote durch die Hochschule Luzern - Technik & Architektur bearbeitet werden. Es werden nur durch die Eigeninitiative der/des Studierenden und nur die für eine Anmeldung notwendigen Daten an Dritte übermittelt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Daten bei der Übertragung von Dritten eingesehen werden können.
Gesetzliche Grundlagen
Das Studium richtet sich nach den jeweils geltenden Vorschriften zu Beginn des Studiums. Änderungen und/oder Ergänzungen bestehender sowie Erlass neuer Vorschriften während des Studiums bleiben ausdrücklich vorbehalten. Diese gelten jeweils ab Zeitpunkt des Inkrafttretens für alle Studierenden. Die Vorschriften sind jederzeit online bzw. auf Anfrage hin bei der Hochschule Luzern - Technik & Architektur (Sekretariat Bachelor & Master) verfügbar.