In der Übersicht
Artikel 25 der UN-Behindertenrechtskonvention beschreibt das Recht «auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung» (UN-BRK, Art. 25). Eine kürzlich veröffentlichte Studie kommt zum Schluss, dass die Gesundheitsversorgung von Menschen mit Beeinträchtigungen in der Schweiz - unabhängig des jeweiligen Unterstützungsbedarf und der jeweiligen Wohnform - grundsätzlich unbefriedigend sei (vgl. Gadient 2024). Gerade in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe erleben die dort lebenden Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen potenziell ein Mehrfaches an Diskriminierung und Exklusion. Es kann angenommen werden, dass sich die Gesundheitsversorgung von dieser Personengruppe in besonders prekärer Weise akzentuiert.
Das vom IDN-Gesundheit finanzierte Projekt beleuchtet die Schnittstelle zwischen stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe und ambulanten sowie stationären Dienstleistenden im Gesundheitswesen. Ziel ist die Erarbeitung einer ersten Bestandesaufnahme zur Situation der Gesundheitsversorgung von Erwachsenen mit intellektuellen Beeinträchtigungen, die in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe in der Deutsch- bzw. Zentralschweiz leben.